05.12.2024
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Aussenstelle Burgdorf; Ausbau Aussenstelle inkl. Ersatz Tankstelle: Hangsicherungsmassnahmen, Einlaufbauwerk Entlastungsleitung Füllbach, Einleitbauwerke Dachentwässerung, temporäre Rodungen
Gesuchstellerin
armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte
Gesuchsunterlagen
- Gesuchsunterlagen Hangsicherungsmassnahmen
- Gesuchsunterlagen Entlastungskanal Füllbach
- Gesuchsunterlagen Einleitbauwerke
- Rodungsgesuch für temporäre Rodungen (5'109 m2)
- Erläuterungen zum Rodungsgesuch
- Situationsplan temporäre Rodungen
- Ergänzungsbericht UVB vom 24.09.2024
Gegenstand
Der Ausbau der Aussenstelle Burgdorf inkl. Ersatz Tankstelle wurde mit militärischer Plangenehmigung vom 28. August 2023 genehmigt. Die Plangenehmigung ist Stand heute noch nicht rechtskräftig, da eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist. Die vorliegenden Projektbestandteile waren nicht Bestandteil des damaligen Auflagedossiers, da die Projektierung noch zu wenig weit fortgeschritten war bzw. sich diese aufgrund von Projektentwicklungen ergaben:
- Hangsicherungsmassnahmen entlang der Ostseite des Areals zum Schutz vor Sturz- und Rutschprozessen;
- Einlassbauwerk des Entlastungskanals Füllbach im Uferbereich der Emme;
- Einleitbauwerke der Dachentwässerungsleitungen im Uferbereich der Emme;
- Temporäre Rodungen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren
Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP
Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).
Ausnahmebewilligungen
Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen nötig:
- Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0)
- Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten nach Art. 14. Abs. 2 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 WaG
- Ausnahmebewilligung für Eingriffe in geschützte Uferbereiche und Ufervegetation gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451)
- Ausnahmebewilligung für bauliche Massnahmen im Gewässerraum der Emme gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
- Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0)
- Gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Wassereinleitung nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20)
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 6. Dezember 2024 bis 20. Januar 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf.
Aussteckung / Profilierung
Da die Hangsicherungsmassnahmen in schwer zugänglichem Gebiet mit Steinschlagrisiko erfolgen und die übrigen Eingriffe im Uferbereich der Emme aufgrund des Bewuchses im Uferbereich kaum einsehbar wären, wird die Gesuchstellerin gemäss Art. 126c Abs. 2 MG von der Pflicht zur Aussteckung befreit. Die Angaben und Pläne in den Gesuchsunterlagen sind detailliert genug, um sich ein aussagekräftiges Bild über das Projekt zu verschaffen.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim
Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und Art. 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).