28.11.2024
Wiederinbetriebnahme eines Geschäftslokals, Nutzung als Coiffeurladen, innere Veränderungen, Anpassung Entwässerung, Ersatz Fenster und Türen
Baupublikation
Gesuchstellender
Rolf Grossenbacher, Staldenstrasse 5, 3401 Burgdorf
Projektverfassende
Atelier G+S Architekten und Planer AG, Staldenstrasse 5, 3401 Burg-dorf
Projektstandort
Metzgergasse 22, Burgdorf / Parzelle Nr. 56
Bauvorhaben
Wiederinbetriebnahme eines Geschäftslokals, Nutzung als Coiffeurladen, innere Veränderungen, Anpassung Entwässerung, Ersatz Fenster und Türen
Projektänderung
Nutzungszone / Überbauungsordnung
Mischzone Altstadt Wohnen
Schutzzone
Grundwasserschutzzone S1, S2, S3, Naturschutzgebiet, XXXXX
Schutzgebiet
Ortsbildschutzgebiet O, Strukturgebiet S, Landschaftsbildgebiet, Naturgebiet, im Gewässerraum, Bereich Begrünung öffentlicher Raum
Schutzobjekt
Schützenswert, K-Objekt, Baugruppe Bauinventar: Baugruppe A (Burgdorf, Altstadt)
Gewässerschutz
Gewässerschutzbereich Au, Ao, üB, Zu, Zo; Schmutzabwasser wird in die Gemeindekanalisation geleitet, Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.
Ausnahme n Nach Art. 26 BauG / nach Art. 28 BauG von Art. 00 XXXXX für XXXXX
Nach Art. 81 SG von Art. 80 SG für das Bauen im Strassenabstand (Bauverbotszone)
Nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone
Nach Art. 34 KWaV für das Unterschreiten des Waldabstands
Nach Art. 36/38 KEnG von Art. 00 KEnG/KEnV für XXXXX (Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung)
Nach Art. 41c GSchV für das Bauen im Gewässerraum
Nach Art. 41 WBG für die Wasserbaupolizeibewilligung
Nach Art. 3 GSchG für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Nach Art. 00 XXXXX für XXXXX
Hinweise
Erleichterung Profile, Spezielles
Auflagestelle
Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf und www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances
Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 30.12.2024
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.