10.10.2024
Sanierung Wasserleitung, Erstellen eines Schachts im Bleichischache
Baupublikation
Bauherrschaft
Localnet AG, Bernstrasse 102, 3401 Burgdorf
Projektverfassende
Stebler+Dällenbach Bauingenieurbüro GmbH, Hofgutweg 51, 3400 Burgdorf
Bauvorhaben
Sanierung Wasserleitung, Erstellen eines Schachts im Bleichischache
Standort
Bleichischache 60, Parzellen Nrn. 2533, 2544 und 899, Zone: Wald, A18m
Koordinaten
2’614’652 / 1’210’616; 2’614’708 / 1’210’483; 2’614’659 / 1’210’978
Gewässerschutzbereich
Aᵤ; Grundwasserschutzzone S1 und S2; Naturgebiet II; Waldnaturschutzinventar
Gewässerschutzmassnahmen
Es fallen keine Abwässer an.
Ausnahmen
Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG); Bauen im Wald (Art. 35 KWaV); Rodung und Ersatzaufforstung
(Art. 5 bis 7 WaG, Art. 5 ff. WaV, Art. 19 KWaG); Bauen in Waldnähe (Art. 25, 26 und 27 KWaG); Bauen im Gewässerraum
(Art. 41c GSchV); wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG); Bauten unterhalb des mittleren Grundwasser-spiegels im Gewässerschutzbereich Aᵤ (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV); Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG, Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV); Unterschreiten des Strassenabstandes
(Art. 80 Abs. 1 SG).
Hinweis
Während der Bauphase wird das Grundwasser temporär abgesenkt. Die Ableitung des nicht verschmutzten Grundwassers aus der Grundwasserabsenkung ist in den Brunnbach vorgesehen.
Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Auflage- und Einsprachefrist
11. November 2024
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungs-statthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Langnau i.E., 7. Oktober 2024
Regierungsstatthalteramt Emmental