Abstimmungsbotschaft 9. Juni 2024

9 Art. 26 7. Jugend- und Ausländerantrag Art. 34a (neu) 1a. Stellvertretung 1 Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. 2 Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. 1 Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen während maximal 12 Monaten durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. 3 Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. 4 Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. II. Inkrafttreten Der Gemeinderat setzt die Änderungen der Gemeindeordnung nach deren Genehmigung in Kraft.

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