COVID-Massnahmen des Bundes im Kulturbereich
Im Auftrag des Amtes für Kultur des Kantons Bern leite ich Ihnen die Informationen zu den heute Mittwoch, 2. Februar 2022 vom Bundesrat gefassten Beschlüssen weiter, welche den Kulturbereich betreffen.
- Ab morgen Donnerstag, 3. Februar 2022, wird die Homeoffice-Pflicht und die Kontaktquarantäne aufgehoben.
Der Bundesrat unterbreitet zwei Varianten zur Aufhebung der verbleibenden Massnahmen den Kantonen zur Vernehmlassung:
- Variante 1: Aufhebung der Massnahmen in einem einzigen Schritt, darunter auch die Zertifikatspflicht für Veranstaltungen oder Freizeit- und Kulturbetriebe, die Maskenpflicht in allen anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen, die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Der Schutzschirm für Grossveranstaltungen soll allerdings bestehen bleiben, weil erneute Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden können.
- Variante 2: Aufhebung der Massnahmen in zwei Schritten
Im ersten Schritt ab dem 17. Februar wird die Zertifikatspflicht für Veranstaltungen, Freizeit- und Kulturbetriebe aufgehoben. In Restaurants gilt eine Sitzpflicht. Die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen im Freien wird aufgehoben. Die Kantone können selbständig eine Bewilligungspflicht einführen, etwa für Fasnachtsfeiern. Die 2G-Regel wird dort umgesetzt, wo heute die 2G+-Regel gilt (Discos, Hallenbäder, intensive Sportaktivitäten oder Blasmusik).
Im zweiten Schritt würden die restlichen Schutzmassnahmen aufgehoben: Maskenpflicht, 2G-Regel und Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen in Innenräumen.
Der definitive Entscheid soll am 16. Februar fallen.
Hinweis auf die Konsequenzen im Falle der Aufhebung sämtlicher staatlicher Einschränkungen:
In der revidierten Covid-19-Kulturverordnung des Bundes ist festgelegt, dass mit dem Wegfall sämtlicher staatlicher Einschränkungen (darunter auch die Zertifikatspflicht) die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeitraums auslaufen.
Sollten sämtliche staatlichen Einschränkungen aufgehoben werden, dann können Ausfallentschädigungen nur noch für den Schadenszeitraum bis 30. April 2022 (verbindliche Eingabefrist 31. Mai 2022) geltend gemacht werden.
Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende und sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem Wegfall der behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.
Mehr Informationen und die Medienmitteilung sind auf der Webseite des BAG.